21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'900.00 zu tragen.