Es ist indes erwiesen, dass die letzte Tathandlung am 30. November 2017 (anlässlich der polizeilichen Einvernahme) erfolgte. Es handelt sich damit im Urteilsdispositiv um ein offensichtliches Versehen, weshalb im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung eine Berichtigung vorzunehmen ist (siehe Urteilsdispositiv Ziff. III/1 unten). Der Beschuldigte wird damit weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 verurteilt. VI. Kosten und Entschädigung