Die Kammer erachtet die vom Straf- und Zivilkläger geforderte Genugtuungssumme indessen als zu hoch, zumal er im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer selber nicht formell beschuldigt ist. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 erscheint nach dem Gesagten angemessen. Dem Straf- und Zivilkläger wird zudem antragsgemäss ein Zins zu 5% seit dem 30. November 2017 zugesprochen. Fälschlicherweise wurde im Urteilsdispositiv vom 8. Dezember 2022 der Zinsbeginn auf den 30. November 2019 festgelegt. Es ist indes erwiesen, dass die letzte Tathandlung am 30. November 2017 (anlässlich der polizeilichen Einvernahme) erfolgte.