19 über fünf Jahren in einem öffentlichen Strafverfahren mit dem Vorwurf konfrontiert, er sei für den schweren Unfall und damit für die schweren Verletzungen der beteiligten Personen (mit-)verantwortlich. Der Straf- und Zivilkläger ist damit in einem erheblichen Ausmass exponiert. Die Kammer erachtet die vom Straf- und Zivilkläger geforderte Genugtuungssumme indessen als zu hoch, zumal er im Strafverfahren gegen den Unfallfahrer selber nicht formell beschuldigt ist.