Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Ferner ist bei der Bemessung der Genugtuungssumme der Verschuldensgrad des Verletzers zu berücksichtigen. Leichte Ehrverletzungen rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung i.d.R. nicht (BSK OR I-KESSLER, N 11 zu Art. 49; BSK ZGB I-MEILI, N 17 zu Art. 28a). Nach Ansicht der Kammer ist die vom Straf- und Zivilkläger erlittene immaterielle Unbill erheblich und damit zweifelsfrei genugtuungsbegründend.