Er steht unter den Voraussetzungen, dass die Schwere der Verletzung einen solchen finanziellen Anspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt, zwischen der verletzenden Handlung und der immateriellen Unbill ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht worden ist (BSK ZGB I-MEILI, N 17 zu Art. 28a). Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat als Massstab zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte.