V. Zivilpunkt Der Straf- und Zivilkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2022 die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung im Betrag von CHF 1'500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 (pag. 426). Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220.0) bezweckt nicht den Ersatz des erlittenen Vermögenschadens, sondern eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz.