20. Vollzugsart, Probezeit und Verbindungsbusse Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Gründe, welche gegen den bedingten Strafvollzug sprechen würden. Ihre diesbezüglichen korrekten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit (S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345). Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 aStGB auf 2 Jahre festgesetzt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB wird eine Verbindungsbusse im Umfang von 10 Tagessätzen, ausmachend CHF 800.00, ausgesprochen. Damit reduziert sich die bedingt auszusprechende Geldstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze.