b aSVG hingegen sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe. Vorliegend sind unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- sowie des Zweckmässigkeitsprinzips keine Gründe ersichtlich, welche gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen würden. 19. Höhe des Tagessatzes Es kann wiederum auf die korrekten und nach wie vor gültigen vorinstanzlichen Erwägungen (S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344 f.) sowie auf das Sanierungsbudget vom 12. Oktober 2021 (pag. 286) verwiesen werden. Wie der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Proto-