18. Strafart Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344), richtet sich die Wahl der Strafart nach dem Verhältnismäs- sigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten Strafarten zu wählen. Gemäss Art. 173 aStGB kommt für die üble Nachrede nur eine Geldstrafe infrage, für die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 aStGB und die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b aSVG hingegen sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe.