erachtet die Kammer den VBRS-Richtlinien sowie der Vorinstanz folgend eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen. Davon werden 4 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe asperiert. 16. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann integral auf die korrekten und nach wie vor gültigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 343). Es rechtfertigt sich damit eine Straferhöhung um 6 Strafeinheiten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe. Die weiteren Täterkomponenten sind hingegen neutral zu gewichten.