Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte selber am Unfall nicht beteiligt war und nicht der geringste Anlass für die Weiterverbreitung solcher Gerüchte bestand. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe wird im Umfang von 30 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe asperiert. 15.2 Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern Bezüglich des Vorwurfs der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern erachtet die Kammer den VBRS-Richtlinien sowie der Vorinstanz folgend eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen.