15. Asperation für die weiteren Straftaten 15.1 Üble Nachrede Die VBRS-Richtlinien sehen für die üble Nachrede eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Im Referenzsachverhalt diffamiert der Täter den Geschädigten durch einen Brief an 10 Mitglieder von dessen neuer Turnergruppe, worin er ihn als streitsüchtigen Menschen darstellt, der in früheren Vereinen Grund für zahlreiche Abgänge von Mitgliedern gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall höher als im Referenzsachverhalt.