Er habe Geldprobleme gehabt und den veruntreuten Verkaufserlös für eigene Zwecke gebraucht. Die Kammer schliesst sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz an und erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Ergänzend ist dennoch auf die doch ziemlich dreiste Vorgehensweise des Beschuldigten hinzuweisen: Er hat zwar keine allzu grossen und raffinierten Anstrengungen zur Erreichung des Erfolgs unternommen, aber dennoch das erhöhte Vertrauen des Geschädigten in ihn als offiziellen Verkäufer einer Autogarage ausgenutzt, um sich in seiner Stellung als Privater unrechtmässig zu bereichern.