pag. 343). Die objektive Tatschwere beurteilte sie als leicht, zumal die kriminelle Energie bei der Ausführung der Tat gering gewesen sei. Der Deliktsbetrag sei mit CHF 3'000.00 wesentlich tiefer als derjenige im Referenzsachverhalt. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte klar mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, welche jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu werten sei. Er habe Geldprobleme gehabt und den veruntreuten Verkaufserlös für eigene Zwecke gebraucht.