aStGB stellt vorliegend mit einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar. Die Vorinstanz erachtete mit Verweis auf den Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welcher bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsieht, eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen (S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.