Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 aStGB stellt vorliegend mit einem Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar.