16 wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren.