Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 341 f.). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.