13. Theoretische Grundlagen und anwendbares Recht 13.1 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 aStGB sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig erklärt. Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und müssen bei der nachfolgenden Strafzumessung berücksichtigt werden. 13.2 Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.