zugegeben hat, die weiterverbreiteten, angeblichen Handlungen selber gar nicht für möglich gehalten zu haben. Der Beschuldigte wird damit der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 aStGB, begangen im Herbst 2017 resp. ab dem 1. November 2017 in Biel, schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung