Eine fundierte Prüfung der Entlastungsbeweise sowie deren Zulässigkeit erübrigt sich von vornherein, hat doch bereits die Beweiswürdigung ergeben, dass die Selbstbelastung des Straf- und Zivilklägers im Spital gar nie stattgefunden hat und auch die dieser angeblichen Selbstbelastung zugrundeliegenden, weiterverbreiteten Handlungen des Straf- und Zivilklägers im Unfallfahrzeug gerade nicht der Wahrheit entsprochen haben, womit der Wahrheitsbeweis misslingt. Auch der Gutglaubensbeweis scheitert bereits a priori daran, dass die Selbstbelastung des Strafund Zivilklägers nicht erfolgt ist sowie am Umstand, dass der Beschuldigte stets