zu Art. 173). 12.2. Eine fundierte Prüfung der Entlastungsbeweise sowie deren Zulässigkeit erübrigt sich von vornherein, hat doch bereits die Beweiswürdigung ergeben, dass die Selbstbelastung des Straf- und Zivilklägers im Spital gar nie stattgefunden hat und auch die dieser angeblichen Selbstbelastung zugrundeliegenden, weiterverbreiteten Handlungen des Straf- und Zivilklägers im Unfallfahrzeug gerade nicht der Wahrheit entsprochen haben, womit der Wahrheitsbeweis misslingt.