3 aStGB). Der Beschuldigte ist damit nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind (sog. Wahrheitsbeweis), oder wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 13 ff. zu Art. 173).