Unfallfahrer von dessen Verteidigung vorgebracht zu werden. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte handelte schliesslich vorsätzlich. Er wusste, dass die Mitteilung geeignet war, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädigen und er wollte, dass Drittpersonen diese Äusserung wahrnehmen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.