Nicht nur hat der Beschuldigte die Verdächtigung des Straf- und Zivilklägers weiterverbreitet, letzterer könnte durch das Schlagen des Fahrers respektive das Greifen ans Lenkrad eine Mitschuld am Unfall treffen, er hat darüber hinaus sogar noch den Straf- und Zivilkläger bezichtigt, dies auch selber zugegeben zu haben. Damit hat er den Straf- und Zivilkläger gegenüber Drittpersonen auch gleich als Quelle dieses Gerüchts angegeben, was diesem Gerücht überhaupt erst ein zumindest im Ansatz glaubhaftes Fundament gegeben hat und damit erst geeignet war, im öffentlichen Strafverfahren gegen den