(Datum) begründen könnten. Dieser Vorwurf ist nach Ansicht der Kammer in zweifacher Hinsicht ehrenrührig: Nicht nur hat der Beschuldigte die Verdächtigung des Straf- und Zivilklägers weiterverbreitet, letzterer könnte durch das Schlagen des Fahrers respektive das Greifen ans Lenkrad eine Mitschuld am Unfall treffen, er hat darüber hinaus sogar noch den Straf- und Zivilkläger bezichtigt, dies auch selber zugegeben zu haben.