173 StGB). Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Möglichkeit, an welche die Adressaten andernfalls u. U. gar nicht gedacht hätten (BSK StGB-RIKLIN, M 4 zu Art. 173). 11.2 Der Beschuldigte hat mehreren Drittpersonen erzählt, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gegenüber Handlungen zugegeben, welche eine Mitschuld am Autounfall vom O.________ (Datum) begründen könnten.