Für die Strafbarkeit unerheblich ist die Art und Weise der Verdächtigung, sei es in Form eines Zitats, sei es mit Nennung der Informationsquelle oder mit Gestaltung der Verdächtigung als Frageform. Die Erklärung, der Täter halte eine ehrrührige Behauptung für «unbegründet», entlastet ihn nicht (TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 173 StGB).