Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1. mit Hinweisen). Für die Strafbarkeit unerheblich ist die Art und Weise der Verdächtigung, sei es in Form eines Zitats, sei es mit Nennung der Informationsquelle oder mit Gestaltung der Verdächtigung als Frageform.