aStGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage.