Es ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger vehement behaupten würde, es seien stets andere Personen im Zimmer anwesend gewesen, wenn er die Aussage tatsächlich geäussert hätte und nun vertuschen wollte. Diesfalls wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass er dem Beschuldigten zustimmen würde, wonach niemand anderes im Zimmer gewesen sei. Die vorliegende Konstellation spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls für die Version des Straf- und Zivilklägers. 10.10 Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt zweifellos als erfüllt. III. Rechtliche Würdigung