10.9 Schliesslich kann die Frage, ob eine weitere Person im Zimmer anwesend war, offenbleiben, zumal sie zur Klärung der Hauptfrage nicht dienlich ist. Würde nämlich dem Beschuldigten gefolgt, hätte es gar keine Zeugen im Raum gehabt, welche die fragliche Aussage hätten mithören können. Würde hingegen dem Strafund Zivilkläger gefolgt, hätte es zwar Zeugen gehabt, aber keine Aussage. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger vehement behaupten würde, es seien stets andere Personen im Zimmer anwesend gewesen, wenn er die Aussage tatsächlich geäussert hätte und nun vertuschen wollte.