Der Beschuldigte will im Übrigen von der Beeinflussung der Unfallbeteiligten nichts wissen, fügt dann aber doch an, «das einzig Ähnliche», was er mal gehört habe, sei, dass ihm Herr H.________ erzählt habe, dass sich alle drei gegen ihn verschwört hätten (pag. 126 Z. 148 f.), womit er mehr oder weniger aus dem Kontext gerissen eine Verschwörung der drei Mitinsassen gegen den Unfallfahrer impliziert. 10.9 Schliesslich kann die Frage, ob eine weitere Person im Zimmer anwesend war, offenbleiben, zumal sie zur Klärung der Hauptfrage nicht dienlich ist.