Es mutet sehr zufällig an, hätte der Straf- und Zivilkläger am selben Tag, an welchem bereits Beeinflussungen zu Gunsten des Unfallfahrers stattgefunden haben, nachweislich falsche, selbstbelastende und den Unfallfahrer entlastende Aussagen einzig und allein gegenüber einem Bekannten des Unfallfahrers getätigt. Der Beschuldigte will im Übrigen von der Beeinflussung der Unfallbeteiligten nichts wissen, fügt dann aber doch an, «das einzig Ähnliche», was er mal gehört habe, sei, dass ihm Herr H.________ erzählt habe, dass sich alle drei gegen ihn verschwört hätten (pag.