Bereits die Tatsache, dass der Unfallfahrer von ihm verlangte, dass er diese Aussage der Polizei bzw. dem Gericht weiterleiten solle, weil sie ihm weiterhelfen könne (pag. 419 Z. 2 f.), zeigt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst sein musste, dass er damit den Straf- und Zivilkläger strafrechtlich belasten oder zumindest den Unfallfahrer strafrechtlich entlasten könnte. Daran ändern auch seine Relativierungen nichts. Kommt schliesslich hinzu, dass der Beschuldigte dem Unfallfahrer zu diesem Zeitpunkt noch Geld schuldig war. Ein Motiv wäre nach Ansicht der Kammer damit zumindest denkbar.