Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass er die angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers stets relativiert und angegeben hat, sie könnten gar nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist indes offenkundig, dass die Aussage dem Unfallfahrer dient, ermöglicht es ihm doch zumindest den Versuch, in seinem eigenen Strafverfahren Zweifel an seiner (alleinigen) Schuld am Verkehrsunfall zu erwecken.