Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bezieht sich indes nicht auf den Spitalbesuch, sondern auf das Weitererzählen einer erfundenen Aussage. Im Zeitpunkt des Weitererzählens war der Unfallfahrer unbestrittenermassen bereits aus dem Spital entlassen. Er hätte den Beschuldigten damit ohne weiteres bitten können, eine solche Aussage für ihn zu erfinden und bei der Polizei zu deponieren. Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass er die angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers stets relativiert und angegeben hat, sie könnten gar nicht der Wahrheit entsprechen.