Damit geht schliesslich nach Ansicht der Kammer auch die Argumentation, wonach der Unfallfahrer im Zeitpunkt des Spitalbesuchs noch bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen sei und der Beschuldigte somit gar kein Motiv für eine solche Aussage gehabt hätte, zumal der Unfallfahrer ihn nicht hätte beauftragen können, fehl. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte den Spitalbesuch nicht auf Bitte des Unfallfahrers unternommen haben kann. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten bezieht sich indes nicht auf den Spitalbesuch, sondern auf das Weitererzählen einer erfundenen Aussage.