12 des Beschuldigten bzw. seines guten Kollegen, welcher die fragliche und für ihn entlastende Aussage deponieren könnte. 10.7 Damit geht schliesslich nach Ansicht der Kammer auch die Argumentation, wonach der Unfallfahrer im Zeitpunkt des Spitalbesuchs noch bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen sei und der Beschuldigte somit gar kein Motiv für eine solche Aussage gehabt hätte, zumal der Unfallfahrer ihn nicht hätte beauftragen können, fehl.