29 Z. 315 ff.). Am Ende derselben Einvernahme hielt er dann auf die Frage, ob er dem Einvernahmeprotokoll noch etwas hinzufügen möchte, fest: «Es wäre gut, wenn A.________ (Tel. Nr. wird an Herr J.________ übergeben) bei Ihnen die Aussage machen könnte, dass B.________ mir ins Lenkrad gegriffen habe» (pag. 32 Z. 454 ff.). Zunächst mutet es doch sehr zufällig und äusserst praktisch an, dass H.________ das einzige Beweisstück, das ihn im Strafverfahren entlasten könnte, erst nach vier Monaten und nur gerade mal wenige Tage vor seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person in die Hände fällt.