Der Unfallfahrer H.________ hat sodann im Rahmen der besagten Einvernahme vom 22. November 2017 auf die Frage, wie er zu dieser Aussage (wonach der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad gegriffen habe) gekommen sei, Folgendes gesagt: «Er [gemeint ist der Straf- und Zivilkläger] hatte dies angeblich anderen Leuten bei mir in der Bar erzählt […]. Angeblich hatte er drei oder vier unterschiedliche Versionen erzählt. Das muss er Ihnen wohl selbst erzählen. Ich selbst, hatte das nie selbst gehört. Es war ein guter Kollege welcher mir das erzählt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das erfinden sollte.» (pag. 29 Z. 315 ff.).