Der Widerspruch betreffend Ort und Zeitpunkt des Weitererzählens ist als gewichtiges Lügensignal zu werten. Interessant erscheinen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Reaktion von H.________ auf die weiterverbreitete Aussage. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, vom Unfallfahrer sei keine spezielle Reaktion ausgegangen, als er ihm von den Aussagen des Straf- und Zivilklägers erzählt habe. Er habe nur gesagt, er solle das vor Gericht sagen, weil es vielleicht etwas sei, was ihm weiterhelfen könne (pag. 419 Z. 1 ff.).