Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit H.________ tatsächlich erst Mitte November über diese angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers gesprochen hat. Mithin erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte nur rund zwei Wochen später irrtümlicherweise gegenüber der Polizei nicht nur einen falschen Ort und einen falschen Zeitpunkt angab, sondern (wiederum irrtümlicherweise) sogar davon sprach, die Geschichte zweimal erzählt zu haben. Der Widerspruch betreffend Ort und Zeitpunkt des Weitererzählens ist als gewichtiges Lügensignal zu werten.