Ebenso unglaubhaft ist, dass er es vergessen hatte, behauptet er doch gleichzeitig, die Einvernahme habe nur eine Woche, nachdem er es weitererzählt habe, stattgefunden. H.________ teilte am 16. November 2017 und somit nur sechs Tage vor seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person in seinem eigenen Strafverfahren der Polizei telefonisch mit, dass es sein könne, dass der Straf- und Zivilkläger ihm ins Lenkrad gegriffen habe (pag. 29 Z. 312). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit H.________ tatsächlich erst Mitte November über diese angeblichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers gesprochen hat.