Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2017 gab er zunächst an, er habe es den Beteiligten «an Ort und Stelle» gesagt, «sobald ich das mitgekriegt hatte. Ich sagte es Herrn H.________ und I.________» (pag. 117 Z. 192 f.). Auf spätere Frage wiederholte er, er habe es Frau I.________ «beim Spitalbesuch» gesagt, «Herrn H.________ sagte ich es, sobald er besuchsfähig war. Auch im Spital» (pag. 120 Z. 354 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 gab er zu Protokoll, er habe es in der Bar Herrn H.__