Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte eine Aussage, die seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprechen kann, den Unfallbeteiligten sowie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden weiterleitete, ohne zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger nochmals Rücksprache zu nehmen. 10.5 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der genauen Umstände des Weitererzählens in Widersprüche verwickelte. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2017 gab er zunächst an, er habe es den Beteiligten «an Ort und Stelle» gesagt, «sobald ich das mitgekriegt hatte.