Ebenso unverständlich erscheint die zweite Erklärung, wonach er es weitererzählt habe, als man über den Unfallhergang gerätselt habe, konnte doch seine Aussage, die er selber für nicht möglich hielt und die auch klar dem Spurenbild widersprach, nicht im Ansatz etwas zur Aufklärung des Unfallhergangs beitragen. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte eine Aussage, die seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprechen kann, den Unfallbeteiligten sowie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden weiterleitete, ohne zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger nochmals Rücksprache zu nehmen.