10 bis er es ganze vier Monate später (rund eine Woche vor der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2017, vgl. pag. 272 Z. 8 f.) dem Unfallfahrer sowie I.________ weitererzählt haben soll. Es erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte eine strafrechtlich relevante Information während eines laufenden, gegen seinen Freund geführten Strafverfahrens für sich behalten sollte, nur um diese vier Monate später gegenüber ebendiesem Freund preiszugeben, zumal er mit diesem bereits zuvor über den Vorfall gesprochen haben soll (pag. 127 Z. 180).