Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte auf letztere Aussage, welche auf eine diametral andere Unfallursache hingedeutet hätte als von ihm angenommen, nicht erneut nachgehakt hätte, zumal diese Version seiner Ansicht gar nicht stimmen konnte. Auch im Nachgang an den Spitalbesuch soll der Beschuldigte weder mit dem Straf- und Zivilkläger noch mit jemand anderem darüber gesprochen haben,